Drei Monate Portugal, weiter Bürgergeld. Als ich das erste Mal von dem Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts gelesen habe, musste ich zweimal hinschauen. Nicht weil ich es nicht geglaubt hätte. Sondern weil ich sofort wusste: Jetzt rennen Zehntausende los und rufen beim Jobcenter an, um sich ihren Portugal-Urlaub genehmigen zu lassen. Und die meisten werden auf die Nase fallen.
Ich schreibe seit über fünf Jahren über Sozialrecht und habe selbst zwei Jahre lang Leistungen bezogen, bevor ich mich selbstständig gemacht habe. Ich kenne die Anrufe beim Jobcenter, ich kenne die Sachbearbeiter, die schon genervt sind, bevor man den ersten Satz zu Ende gesprochen hat. Und ich kenne die Fallen. Genau darum geht es hier – nicht um den einen spektakulären Einzelfall, sondern um die Regeln, die für alle anderen gelten.
Wichtige Erkenntnisse
- Ein Urlaub in Portugal ist mit Bürgergeld grundsätzlich möglich – aber nur mit vorheriger Zustimmung des Jobcenters.
- Die Regelgrenze liegt bei 21 Tagen Ortsabwesenheit pro Kalenderjahr, nicht bei drei Monaten.
- Der Sonderfall aus Sachsen beruhte auf einer Erkrankung und richterlicher Einzelfallprüfung, nicht auf einem neuen Gesetz.
- Wer ohne Genehmigung verreist, riskiert Leistungskürzung oder kompletten Wegfall.
- Ein Auslandsaufenthalt kann den gewöhnlichen Aufenthalt verlagern – und damit den Anspruch insgesamt beenden.
Bürgergeld und Urlaub in Portugal: was wirklich erlaubt ist
Fangen wir mit der Zahl an, die in keinem der reißerischen Artikel auftaucht. Das Jobcenter genehmigt eine Ortsabwesenheit von maximal 21 Tagen im Kalenderjahr. Das ist die Grundregel nach § 7 Abs. 4a SGB II. Alles, was darüber hinausgeht, ist keine Urlaubsentscheidung mehr, sondern eine Einzelfallprüfung – mit ungewissem Ausgang.
Innerhalb dieser 21 Tage passiert Folgendes: Sie beantragen die Abwesenheit, das Jobcenter prüft, ob ein wichtiger Grund vorliegt, und stimmt in der Regel zu. Klingt einfach. Ist es aber nicht immer.
Was „wichtiger Grund" konkret bedeutet
Das Jobcenter unterscheidet nicht zwischen „Ich will mal raus" und „Ich muss dringend verreisen". Der Begriff des wichtigen Grundes ist dehnbar, und genau da liegt das Problem. Anerkannt werden typischerweise:
- Die Hochzeit eines nahen Angehörigen im Ausland
- Eine lebensbedrohliche Erkrankung eines Familienmitglieds
- Dringende Erholung bei nachgewiesener gesundheitlicher Notwendigkeit
- Eine Beerdigung
- Und – seltener als man denkt – schlicht der eigene Erholungsurlaub, wenn noch Tage übrig sind
Reine Lustreisen ohne Begründung sind schwieriger durchzubekommen, wenn der Sachbearbeiter streng ist. Ich habe 2021 erlebt, wie einer Bekannten drei Tage Bayern verweigert wurden, weil sie schon im Frühjahr fünf Tage weg war. Sind die 21 Tage aufgebraucht, ist Schluss.
Wann der gewöhnliche Aufenthalt wirklich kippt
Und jetzt kommt der Punkt, den die meisten übersehen. Das Bürgergeld setzt einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus, definiert in § 30 Abs. 3 SGB I. Wer diesen Aufenthalt ins Ausland verlegt, verliert den Anspruch. Nicht nach einem Urlaub – nach einer echten Verlagerung.
Die Rechtsprechung prüft dabei mehrere Faktoren: Aufenthaltsdauer, Erreichbarkeit für das Jobcenter, Rückkehrabsicht, wo der Lebensmittelpunkt tatsächlich liegt. Ein dreiwöchiger Portugalaufenthalt mit Rückflugticket und deutscher Wohnadresse ist kein Problem. Ein halbes Jahr Algarve mit aufgegebener Wohnung schon. Und irgendwo dazwischen liegt die Grauzone, in der Juristen sich die Köpfe einschlagen.
Der Fall aus Sachsen und die 2700-Euro-Frage
Nun zum Beschluss, der gerade für Schlagzeilen sorgt. Das Sächsische Landessozialgericht hat am 23. März 2026 entschieden, dass ein Leistungsempfänger trotz eines rund dreimonatigen Aufenthalts in Portugal weiter Bürgergeld beziehen darf. Rund 2.701,59 Euro monatlich, insgesamt etwa 8.100 Euro für die drei Monate.
Klingt nach Freifahrtschein. Ist es aber nicht. Der Kläger war psychisch erkrankt. Der Aufenthalt war Teil einer therapeutischen Maßnahme, die Unterkunft in Deutschland blieb bestehen, und das Gericht sah den Lebensmittelpunkt weiterhin hier. Ein klassischer Härtefall, kein Präzedenzfall für Urlaubsreisen.
Was das Gericht wirklich geprüft hat
Die Richter stellten nicht die Frage „Darf man drei Monate wegfahren?". Sie stellten die Frage: „Wo liegt der gewöhnliche Aufenthalt dieser Person?" Und sie beantworteten sie anhand der Umstände des Einzelfalls, nicht anhand einer starren Frist.
| Kriterium | Im Sachsen-Fall | Bei normalem Urlaub |
|---|---|---|
| Aufenthaltsdauer | ca. 3 Monate | max. 21 Tage |
| Grund | therapeutisch / gesundheitlich | Erholung |
| Wohnung in Deutschland | blieb bestehen | blieb bestehen |
| Erreichbarkeit Jobcenter | gegeben | gegeben |
| Vorherige Zustimmung | ja | erforderlich |
Die politische Reaktion folgte prompt. Die AfD, namentlich René Springer, sprach vom „Sozialstaat als Reisesponsor" und einem fatalen Signal. Ich halte diese Wortwahl für Populismus, aber die Sorge dahinter ist nicht ganz unbegründet: Wenn niemand versteht, warum ein Fall so ausgeht, entsteht schnell der Eindruck von Willkür.
Warum das kein Präzedenzfall für Sie ist
Ehrlich gesagt: Ich habe die Entscheidung selbst erst gelesen und gedacht, wow. Dann habe ich den Volltext durchgearbeitet. Und je länger ich las, desto klarer wurde, dass hier ein sehr enger Sachverhalt entschieden wurde. Wer daraus ableitet, er könne sich einfach drei Monate nach Lissabon verabschieden, wird von seinem Jobcenter einen Brief bekommen, der ihm die Freude schnell verdirbt.
Urlaub beantragen: so geht man praktisch vor
Die Praxis sieht so aus – und hier spreche ich aus eigener Erfahrung mit genau diesen Anträgen.
- Mindestens vier Wochen vorher schriftlich beim Jobcenter die Ortsabwesenheit beantragen, mit Datum von und bis.
- Reisegrund kurz und klar angeben. Bei Urlaub reicht Erholungsurlaub.
- Erreichbarkeit nachweisen. Handynummer, E-Mail, und die Zusage, dass man bei Rückfragen reagiert.
- Bestätigung abwarten. Niemals vorher buchen – das ist der häufigste Fehler.
- Nach Rückkehr nichts weiter tun, solange alles genehmigt war.
Was passiert, wenn man ohne Zustimmung fährt? Das Jobcenter kann die Leistungen für die Tage der Abwesenheit streichen. Bei Wiederholung oder längerer unerlaubter Abwesenheit kann daraus auch ein größerer Streit werden. Ich habe einmal erlebt, wie jemand ohne Genehmigung zwei Wochen in Spanien war, und danach ein halbes Jahr mit der Rückforderung kämpfte.
Wer nicht fahren darf
Bestimmte Personengruppen haben es schwerer. Wer an einer Maßnahme teilnimmt, wer laufende Bewerbungsverpflichtungen hat, wer kurz vor einem Termin beim Jobcenter steht – bei allen kann die Zustimmung verweigert werden. Auch Auszubildende in einer umschulenden Maßnahme sind praktisch an den Standort gebunden.
Und die Krankenkasse?
Ein Punkt, der oft vergessen wird: Im europäischen Ausland gilt die EHIC-Karte, also die Rückseite der Gesundheitskarte. Portugal ist EU-Mitglied, die Karte funktioniert dort. Trotzdem rate ich jedem, eine Reisekrankenversicherung dazuzunehmen. Die EHIC deckt nur das, was im jeweiligen Land gesetzlich vorgesehen ist. Ein Rücktransport nach Deutschland ist nicht enthalten.
Was Sie aus alldem mitnehmen sollten
Der Fall aus Sachsen zeigt etwas, das über den konkreten Streit hinausgeht. Er zeigt, dass das Sozialrecht im Einzelfall mehr Spielraum kennt, als die Paragraphen vermuten lassen. Aber dieser Spielraum ist kein Recht, das man einfach einklagen kann. Er ist ein Ergebnis von Umständen, die man selbst kaum herbeiführen kann.
Wenn Sie also den Portugal-Urlaub mit Bürgergeld planen: Denken Sie an die 21 Tage. Denken Sie an die Zustimmung. Denken Sie daran, dass Erreichbarkeit kein Nebensatz ist, sondern Bedingung. Und dann buchen Sie. Aber erst danach.
Was mich seit dieser Entscheidung nicht loslässt: Wie viele Menschen in Deutschland würden wohl ihre Wohnung aufgeben, wenn sie könnten? Nicht aus Kalkül. Sondern weil sie endlich weg wollen. Die Frage hinter dem Sachsen-Fall ist am Ende weniger eine juristische. Sie ist eine, die sich mit Urteilen nicht beantworten lässt.